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Allgemeine Geschäftsbedingungen
The Depot G&G UG (haftungsbeschränkt)

Stand: 01.02.2026

The Depot G&G UG, Weinheimer Str. 50–54, 68309 Mannheim

Kontakt

www.depot-gug.de | info@depot-gug.de | Tel.: 0176 86025823

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Überlassung von Lagerflächen durch die The Depot G&G UG. Sie wurden auf Grundlage der vorliegenden Mietvertragsvorlage und der Hausordnung konsolidiert und als eigenständige AGB-Fassung für den Lagerbetrieb strukturiert.

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die entgeltliche Überlassung von Lagerflächen, Lagerräumen, Lagerboxen oder sonstigen Abstellflächen durch die The Depot G&G UG an ihre Kunden.

  2. Anbieter ist die The Depot G&G UG, Weinheimer Str. 50–54, 68309 Mannheim, vertreten durch ihre Geschäftsführer Sükrü Gürbüz, Canfer Gül und Zafer Gürbüz.

  3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

  4. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die Überlassung der im Einzelvertrag bezeichneten Lagerfläche im Objekt Weinheimer Str. 50–54, 68309 Mannheim.

  2. Der Vermieter schuldet ausschließlich die Überlassung der vereinbarten Lagerfläche. Eine besondere Verwahrung, Bewachung, Versicherung, Beheizung, Kühlung oder Klimatisierung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  3. Die Nutzung der Lagerfläche ist ausschließlich zu Lagerzwecken gestattet. Eine Nutzung als Wohnraum, Aufenthaltsraum, Werkstatt, Büro, Verkaufsfläche, Produktionsstätte oder zur Erbringung von Dienstleistungen ist unzulässig.

  4. Der Mieter darf unter der Anschrift der Lagerfläche oder der Gesamtanlage weder einen Wohnsitz noch einen Geschäftssitz anmelden oder führen.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Mietvertrags, durch schriftliche oder elektronische Buchungsbestätigung des Vermieters oder durch Übergabe der Lagerfläche beziehungsweise der Zugangsmittel zustande.

  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertragsschluss von der Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises, bei Unternehmen zusätzlich von geeigneten Firmennachweisen, sowie von der Zahlung der ersten Miete und einer vereinbarten Kaution abhängig zu machen.

§ 4 Mietbeginn, Mietdauer und Kündigung

  1. Das Mietverhältnis beginnt zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Zeitpunkt und wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  2. Die Mindestmietdauer wir im Einzelvertrag geregelt. 

  3. Nach Ablauf der Mindestmietdauer läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

  4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  5. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Eine Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach Vertragsende bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete oder einem wesentlichen Teil hiervon in Verzug ist, die Lagerfläche vertragswidrig nutzt, verbotene oder gefährliche Gegenstände einlagert oder trotz Abmahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

§ 5 Miete, Nebenkosten und Fälligkeit

  1. Die Höhe der Miete, etwaiger Nebenkosten sowie sonstiger Entgelte ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

  2. Die Miete ist spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf das im Einzelvertrag benannte Konto zu zahlen, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist.

  3. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

  4. Kosten einer vom Mieter zu vertretenden Rücklastschrift sowie angemessene Mahnkosten können dem Mieter in tatsächlich angefallener oder angemessen pauschalierter Höhe in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Kaution

  1. Der Vermieter ist berechtigt, eine Mietsicherheit in Höhe von einer Monatsmiete zu verlangen.

  2. Die Kaution ist bei Abschluss des Mietvertrags fällig, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

  3. Eine Verrechnung der Kaution durch den Mieter mit der laufenden oder letzten Miete ist ausgeschlossen.

  4. Der Vermieter ist berechtigt, fällige Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere offene Mieten, Schadensersatzansprüche, Reinigungs- oder Entsorgungskosten, mit der Kaution zu verrechnen.

  5. Ein verbleibendes Guthaben wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollständiger Rückgabe der Lagerfläche nach angemessener Prüfungsfrist an den Mieter ausgekehrt.

§ 7 Nutzungszweck und Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich als Lager zu nutzen und nur so zu verwenden, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter entstehen.

  2. Die Lagerfläche ist pfleglich zu behandeln, sauber zu halten und ordnungsgemäß zu verschließen.

  3. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine baulichen Veränderungen vornehmen, insbesondere keine Wände oder Decken anbohren, keine Leitungen verlegen und keine festen Einbauten anbringen.

  4. Verpackungsmaterial und Müll jeglicher Art sind vom Mieter selbst zu entsorgen. Das Zurücklassen im Gebäude oder auf dem Gelände ist untersagt.

  5. Die Anlieferzone ist jederzeit freizuhalten. Anlieferungen mit PKW oder Transporter sind zeitlich kurz zu halten.

  6. Ein- und Auslagerungen dürfen nur über den Seiteneingang und über die vorgesehenen Flure erfolgen. Transporte über Fenster oder Notausgänge sind unzulässig.

  7. Der Mieter steht dafür ein, dass auch Mitarbeiter, Beauftragte, Besucher, Lieferanten oder sonstige von ihm eingelassene Personen diese Bestimmungen einhalten.

§ 8 Verbotene Lagergüter und verbotene Handlungen

  1. Im gesamten Lagergebäude herrscht aus Sicherheitsgründen Rauchverbot.

  2. In der Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten dazugehörigen Grundstück dürfen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige Gegenstände nicht gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden.

  3. Es ist verboten, wassergefährdende Stoffe oder mit solchen Stoffen verunreinigte Gegenstände zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen oder auch nur kurzfristig abzustellen.

  4. Untersagt ist insbesondere die Einlagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen, strahlenden, selbstentzündlichen, giftigen, ätzenden, wassergefährdenden oder übelriechenden Stoffen.

  5. Ebenfalls untersagt ist die Lagerung verderblicher oder verfaulender Güter, von Gegenständen, die Ungeziefer anlocken können, sowie von lebenden Tieren und Pflanzen.

  6. Die Lagerung von Waffen, Sprengstoffen, explosiven Substanzen, Drogen, Suchtgiften, Chemikalien, radioaktiven Materialien, toxischen Abfällen, Sondermüll oder sonstigen gefährlichen Materialien ist unzulässig.

  7. Im Lagerraum dürfen weder Fahrzeuge mit Verbrennungs- noch mit Elektromotoren einschließlich der dazugehörigen Batterien oder Akkus gelagert werden.

§ 9 Zugang, Öffnungszeiten und Schlüssel

  1. Der Zutritt zur Mietsache besteht grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten, soweit nicht im Einzelvertrag oder durch gesonderte Freigabe (z.B. Nachtzugang) etwas anderes vereinbart ist.

  2. Der Vermieter behält sich vor, neben allgemeinen Öffnungszeiten auch lagerraumspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Änderungen der Öffnungszeiten können mit einer Frist von 4 Wochen durch Aushang im Eingangsbereich bekannt gemacht werden.

  3. Der Mieter erhält nach Maßgabe des Einzelvertrags einen Schlüssel für die Seitentür. Bei gesondert vereinbarter Nachtzugangsberechtigung erhält er zusätzlich einen Schlüssel für das Eingangstor.

  4. Schlüssel, Zugangsdaten und sonstige Zugangsmittel sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

  5. Sind Schließungszeiten für die Eingangstüren festgelegt, sind diese zwingend zu beachten.

§ 10 Zutrittsrecht des Vermieters

  1. Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der Mietsache aus wichtigem Grund jederzeit, ansonsten nach rechtzeitiger Ankündigung gestattet.

  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Gefahr im Verzug, konkretem Verdacht auf vertragswidrige Nutzung, erforderlichen Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen sowie bei behördlichen Anordnungen vor.

  3. Maßnahmen des Vermieters haben unter Wahrung der berechtigten Interessen des Mieters und verhältnismäßig zu erfolgen.

§ 11 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  2. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  4. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

  5. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden am Lagergut infolge ungeeigneter Verpackung, natürlicher Beschaffenheit der eingelagerten Gegenstände, klimatischer Bedingungen, fehlender Versicherung, höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände.

§ 12 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache, des Lagergebäudes sowie aller zugehörigen Anlagen und Einrichtungen, die durch ihn oder durch Personen verursacht wird, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache oder dem Gebäude in Berührung kommen.

  2. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden aus vertragswidriger Nutzung, unzulässigen Lagergütern, Verstößen gegen Brandschutz-, Sicherheits- oder Entsorgungsregeln sowie für von ihm verursachte Fehlalarme.

  3. Durch Fehlverhalten ausgelöste Alarme und hierdurch in Rechnung gestellte Leistungen des Wachdienstes, der Feuerwehr oder der Polizei werden dem Mieter weiterberechnet, soweit er die Auslösung zu vertreten hat.

  4. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden vertragswidrigen oder rechtswidrigen Nutzung der Lagerfläche beruhen.

§ 13 Temperatur und klimatische Bedingungen

  1. Eine Beheizung oder Kühlung der Mietflächen ist nicht geschuldet und nicht Bestandteil des Mietverhältnisses.

  2. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für das Erreichen bestimmter Mindest- oder Höchsttemperaturen.

  3. Saisonale und witterungsbedingte Temperaturschwankungen stellen keinen Mangel der Mietsache dar.

  4. Der Mieter hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die von ihm eingelagerten Gegenstände für die vorhandenen klimatischen Bedingungen geeignet sind.

§ 14 Vertragsende, Rückgabe und zurückgelassene Gegenstände

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache vollständig geräumt, besenrein und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Überlassene Schlüssel oder sonstige Zugangsmittel sind vollständig zurückzugeben.

  2. Der Mieter hat sämtliche eingebrachten Gegenstände zu entfernen und von ihm verursachte Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen.

  3. Gibt der Mieter die Mietsache nach Vertragsende nicht vollständig geräumt zurück, kann der Vermieter nach angemessener Fristsetzung die Öffnung der Mietsache, die Dokumentation des Inhalts und die Entfernung zurückgelassener Gegenstände veranlassen.

  4. Offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen nach vorheriger Dokumentation auf Kosten des Mieters entsorgt werden.

  5. Nicht offensichtlich wertlose Gegenstände können nach angemessener Fristsetzung auf Kosten und Risiko des Mieters eingelagert oder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwertet werden.

  6. Gesetzliche Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Schadensersatz sowie gesetzliche Sicherungsrechte des Vermieters bleiben unberührt.

§ 15 Versicherung

  1. Eine Versicherung des Lagerguts durch den Vermieter besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  2. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter ausdrücklich, das Lagergut gegen Verlust, Beschädigung, Entwendung und sonstige Risiken in ausreichender Höhe selbst zu versichern.

§ 16 Hausordnung

  1. Die Hausordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses und gilt ergänzend zu diesen AGB.

  2. Der Mieter erkennt die Hausordnung mit Vertragsschluss an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.

§ 17 Kommunikation und Mitwirkungspflichten

  1. Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder sonstiger Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

  2. Vertragsbezogene Mitteilungen können, soweit rechtlich zulässig, schriftlich oder in Textform elektronisch erfolgen.

§ 18 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Näheres regelt die gesonderte Datenschutzerklärung des Vermieters.

§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Mannheim, soweit gesetzlich zulässig.

  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben oder zwingend ausreichend ist.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  3. Individualvereinbarungen im Einzelvertrag gehen diesen AGB vor.

 

Hinweis: Diese AGB sind als eigenständige Vertragsbedingungen für den Lagerbetrieb formuliert. Sie ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung des Gesamtvertragswerks im Einzelfall.

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